Allgemeine Verkaufsbedingungen der Naue GmbH & Co. KG

§ 1

Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) gelten für alle ab dem 1. Juni 2021 abgeschlossenen Verträge, die überwiegend die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) an Kunden, deren maßgebliche Geschäftsadresse in Deutschland liegt, zum Gegenstand haben. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser Verkaufsbedingungen unberührt.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Unseren Verkaufsbedingungen entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, verpflichten uns nicht, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht widersprochen haben oder wir in Kenntnis der abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Gleichermaßen werden wir nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2

Angebot, Vertragsabschluss und Inhalt des Vertrages

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen an den Kunden zur Abgabe eigener Angebote (Bestellungen). Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Weicht sie von unserem Angebot ab, ist der Kunde verpflichtet, die Abweichungen besonders kenntlich zu machen.
2. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird.
3. Sofern ein vorheriges Angebot von uns nicht verbindlich war, erfordert der Vertragsschluss unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die wir, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach deren Zugang durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch Fax oder E-Mail) annehmen können. Erfolgt eine unverzügliche Lieferung, so gilt abweichend von § 2 Ziffer 3 Satz 1 dieser Verkaufsbedingungen der Lieferschein oder die Rechnung, wenn diese zeitlich vorgeht, zugleich als schriftliche Auftragsbestätigung. Bestätigungen des Kunden haben keine Wirkung für den Vertrag und dessen Inhalt, ohne dass wir der Bestätigung widersprechen müssen.
4. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen, inhaltlich davon abweichende mündliche Zusagen/Zusicherungen zu erteilen oder Garantieerklärungen abzugeben. Änderungen des Vertrages bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung.
5. Mit Ausnahme der Abnahme der Ware nach § 433 Abs. 2 BGB ist eine Abnahme der Ware nicht vereinbart.
6. Mit dem Abschluss des Vertrages wird von uns auch bei Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Ware kein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen. Weiter übernehmen wir keine Garantie für die Ware.
7. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt.

§ 3

Preise und Zahlungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise EXW Incoterms 2020 und verstehen sich rein netto. Hinzuzusetzen ist die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sowie die Kosten für die bei uns übliche Verpackung.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufpreis und – sofern ausgewiesen – die sonstigen ausgewiesenen Kosten wie beispielsweise die Verpackungskosten ohne Abzug zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin oder, sofern ein solcher nicht bezeichnet ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum auf das von uns bezeichnete Konto kosten- und spesenfrei zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto maßgeblich. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen, die wir gegen ihn haben, sofort zur Zahlung fällig.
3. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen. Solange dies nicht oder unter Umständen nur in anfechtbarer Weise erfüllt ist, sind wir zur Fortsetzung der Leistung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist.
6. Bei Bekanntwerden der in § 3 Ziffer 5. dieser Verkaufsbedingungen genannten Umstände und/oder der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sind wir befugt, dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen. Zudem sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat, nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Kunde die uns entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.

§ 4

Beschaffenheit der Ware

1. Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus den jeweiligen auf die Ware bezogenen und bei Vertragsschluss aktuellen Produktdatenblättern, die jederzeit bei uns eingesehen werden, über das Internet abgerufen werden können und auf Aufforderung auch jederzeit übersandt werden. Die genannten Angaben werden weder zugesichert noch garantiert.
2. Die Beschaffenheit und Tauglichkeit unserer Waren kann sich bei unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäßem Einbau negativ verändern/entwickeln. Die Verlegeanleitungen, die der Kunde jederzeit bei uns abrufen kann, sind daher stets genau zu beachten.
3. Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten, Mengen und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig. Unsere Angaben zur Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

§ 5

Liefer- und Leistungszeit, Rücktritt und Schadensersatz bei Verzug

1. Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW Incoterms 2020 an der in unserer Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift, oder, sofern in der Auftragsbestätigung keine Lieferanschrift genannt ist, EXW Gewerbestraße 2, 32239 Espelkamp Incoterms 2020.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die Erbringung von vereinbarten fälligen Zahlungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. am neuen Liefertermin aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft.
4. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
5. Der Kunden ist wegen verspäteter Lieferung und/oder wegen Nichtlieferung nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir mit der Erfüllung der uns obliegenden Hauptpflichten in Verzug geraten sind oder durch den Vertrag begründete Pflichten in anderer Weise wesentlich verletzt haben und der Verzug oder die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf sonstige gesetzliche Vorschriften stets, auch wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, einer schriftlichen Aufforderung an uns, unsere Leistung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Im Übrigen gelten für den Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Vorschriften.
6. Sollten wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter Beachtung der in diesen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen im Lieferverzug sein und der Kunde Schadensersatzansprüche wegen Verzugs gegen uns haben, so ist im Falle des Lieferverzugs unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des vereinbarten Nettokaufpreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware, maximal jedoch auf 5% des Nettokaufpreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware beschränkt. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
8. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können vielmehr die Liefergegenstände nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen.

§ 6

Gefahrübergang; Transportversicherung

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald mit der Verladung der Ware begonnen wird. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nach, geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Transport durch uns, den Kunden oder Dritte ausgeführt wird, und davon, ob wir die Versendungskosten tragen. Die Verladung und der Transport der Ware ist Sache des Kunden. Klauseln wie „Lieferung frei …“ oder Klauseln ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.
2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir auf seine Kosten die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken.

§ 7

Haftung bei Mängeln

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage und/oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften

  • wenn die unverarbeitete Ware am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft wird, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB); die Regelungen nach § 478 BGB finden jedoch keine Anwendung, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde;
  • nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen) sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt; es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt;
  • nach § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss), es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt.

Beruft sich der Kunde auf eine Beschaffenheitsvereinbarung kraft öffentlicher Äußerung oder Werbung durch uns, den Hersteller oder seine Gehilfen, so obliegt dem Kunden der Nachweis, dass diese Äußerung für die Kaufentscheidung ursächlich war.

2. Die Ware ist sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von den Beschaffenheiten nach § 4 dieser Verkaufsbedingungen abweicht. Soweit keine Beschaffenheiten vereinbart sind, ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht. Die Ware weist nur dann Rechtsmängel auf, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten ist. Ist die Ware jedoch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten und beruht dies auf Anweisungen des Kunden, so liegt abweichend von § 7 Ziffer 2 Satz 3 kein Rechtsmangel vor.
3. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt. Die offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist – erkennbaren und typischen Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Der Kunde ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Nicht erkennbare Mängel hat er unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Die Bearbeitung eingegangener Reklamationen und die Untersuchung der Ware stellen dabei keinen Verzicht unsererseits dar, im Folgenden Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen einer verspäteten oder unvollständigen Mängelrüge abzulehnen; sie dienen nur der Prüfung, ob der Kunde berechtigte Gewährleistungsansprüche hat.
4. Wir leisten keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere darauf zurückzuführen sind, dass vorgegebene technische Vorschriften nicht eingehalten oder nicht autorisierte Veränderungen an der gelieferten, aufgebrachten und/oder verarbeiteten Ware vorgenommen werden, dass an dem Untergrund oder Bauwerk, auf dem unsere Ware aufgebracht und verarbeitet wurde, Veränderungen vorgenommen werden oder eintreten, oder dass die Anforderungen, denen die aufgebrachte und verarbeitete Ware bis zu diesem Zeitpunkt unterlag, sich gegenüber den schriftlichen Vereinbarungen bei Auftragserteilung ändern.
5. Hat der Kunde uns vor Geltendmachung von Rechten eine angemessene Frist zur Erbringung unserer Leistung zu setzen, so ist die Frist, mit Ausnahme besonderer Umstände, nur dann angemessen, wenn sie nicht kürzer als 14 Tage ist.
6. Soweit ein rechtzeitig angezeigter Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Einsatzort der Ware erfolgen. Wir haben die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen; Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Niederlassung des Kunden verbracht wird, haben wir nicht zu übernehmen, es sei denn der Kunde hat uns vor Vertragsabschluss schriftlich in seiner Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware an einem anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.
7. Sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, so sind wir, ohne Verzicht auf die gesetzlichen und in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen, insbesondere ohne Verzicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB, im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen, sofern der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.
8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt, jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel, nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
9. Soweit der Kunde wegen Mangels an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten hat, finden ergänzend die Vorschriften nach § 8 dieser Verkaufsbedingungen Anwendung.
10. Ist der Mangel nicht feststellbar, hat der Kunde unsere Aufwendungen für die Untersuchung der Ware, etc. zu ersetzen, wenn ihn in Bezug auf die fälschliche Mängelrüge ein Verschulden trifft.
11. Bei unerheblichen Mängeln darf der Kunde die Annahme der Lieferung nicht verweigern.
12. Rückgriffsansprüche nach §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Kunden durch den (End-)Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang. Sie setzen die Beachtung eigener Pflichten und Obliegenheiten des Rückgriffsberechtigten voraus, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten. Eine Haftung nach §§ 478, 479 BGB ist ausgeschlossen, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen hat.
13. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abtretbar.
14. Mit Ausnahme der in § 7 Ziffer 15 dieser Verkaufsbedingungen geregelten Fälle verjähren jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB (Verjährung von Rückgriffansprüchen in der Lieferkette) bleibt in jedem Fall unberührt.
15. Abweichend von § 7 Ziffer 14 dieser Verkaufsbedingungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen

  • für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Ansprüche, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht);
  • wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
  • wenn die Ansprüche des Kunden auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen;
  • für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware;
  • bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB;
  • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) fallen, es sei denn die mangelhafte Ware wurde durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet.
  • Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
16. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
17. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet eine Verjährungshemmung aufgrund von Verhandlungen auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

§ 8

Haftung für Schäden und Aufwendungen

1. Unsere Haftung für Schäden und Aufwendungen richtet sich ergänzend zu vorstehenden Regelungen in § 7 dieser Verkaufsbedingungen nach den folgenden Vorschriften. Vorbehaltlich einer Verjährung nach § 7 Ziffer 14 in Verbindung mit § 7 Ziffer 15 dieser Verkaufsbedingungen bleiben in allen Fällen, auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird, unberührt die gesetzlichen Vorschriften

  • nach § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss),
  • nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs), es sei denn die mangelhafte Ware wurde durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet, sowie
  • unsere Verpflichtung, die zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB erforderlichen Aufwendungen zu tragen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wobei ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt ist.
2. Unsere Haftung für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, tritt nur ein, wenn der Schaden

a) durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder

b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

3. Haften wir gemäß § 8 Ziffer 2. a) dieser Verkaufsbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; sollte die Verletzung der wesentlichen Vertragspflicht jedoch im Zusammenhang mit der Lieferung von Ware erfolgen, dann ist unsere Schadensersatzhaftung auf das 2fache des Nettokaufpreises der betroffenen Ware begrenzt, sofern dies geringer ist als der bei Vertragsabschluss vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden. Wir haften jedoch auch in diesem Fall nicht auf entgangenen Gewinn. Für Verzugsschäden gilt § 5 Ziffer 6. dieser Verkaufsbedingungen.
4. Die vorstehenden in § 8 Ziffer 2. und 3. dieser Verkaufsbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, (c) bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (e) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (f) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
5. Ausgenommen die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, (c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (d) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (e) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, ist eine Schadensersatzpflicht aus der Lieferung gebrauchter Waren ausgeschlossen.
6. Die Pflicht des Kunden zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt unberührt. Jegliche Vereinbarung des Kunden mit seinen Abnehmern, die die gesetzliche Haftung des Kunden zu seinem Nachteil verschärft, stellt einen Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht dar und führt, soweit die gesetzliche Haftung des Kunden zu seinem Nachteil verschärft wurde, zu einem Ausschluss eines Ersatzanspruches gegen uns.
7. Wir sind wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, z.B. wegen Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, wegen positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, unsere Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen persönlich wegen der Verletzung der uns obliegenden vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
8. Die vorstehenden Bestimmungen in § 8 dieser Verkaufsbedingungen gelten vorbehaltlich

  • § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss);
  • § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs); sowie vorbehaltlich
  • der von uns zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 zu tragenden Aufwendungen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt,

auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen.

§ 9

Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt solange unser Eigentum, bis wir wegen aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden befriedigt worden sind. Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der Geschäftsverbindungen. Abweichend von § 9 Ziffer 1. Satz 1 und 2 dieser Verkaufsbedingungen gilt der Eigentumsvorbehalt nicht bezüglich zukünftiger und gegenwärtiger Forderungen sowie Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, wenn dieser Vorkasse geleistet hat. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der jeweiligen Saldoforderung.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere hat er sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er hat uns zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der Ware zu gewähren.
3. Der Kunde darf den Liefergegenstand, solange dieser in unserem Eigentum steht, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Kunde hat in einem solchen Fall unentgeltlich die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungseinstellung hat der Kunde uns außerdem im Einzelnen die vorhandene, in unserem Eigentum stehende Ware anzuzeigen.
4. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind wir, unbeschadet der Aufrechterhaltung des Vertrages, berechtigt, die Ware sofort, d.h. ohne Rücktritt vom Vertrag, zurückzuverlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware herauszugeben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Für den Fall, dass eine Vermischung, Vermengung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen dergestalt stattfindet, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware kraft Gesetzes erlischt, überträgt der Kunde seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand schon jetzt auf uns und verpflichtet sich, den neuen Gegenstand unentgeltlich und treuhänderisch für uns zu verwahren.
6. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber im Zahlungsverzug, hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Kunden, nach Verarbeitung/Verbindung, zusammen mit nicht ihm gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Der Kunde tritt uns sicherungshalber auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Zur anderweitigen Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.
7. Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung ermächtigt, die Forderung treuhänderisch für uns einzuziehen. Dessen ungeachtet können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eventuell von Drittkäufer gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen.
8. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20 % und bestehen an der Ware keine Absonderungsrechte zu unseren Gunsten, werden wir auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freigeben. Im Übrigen werden wir auf Verlangen des Kunden auch dann Ware freigeben, wenn der Marktwert der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zzgl. der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.

§ 10

Gewerbliche Schutzrechte

1. Haben wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter in Deutschland und im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Kunden auf alle uns bekannten Rechte hinweisen. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des infolge einer Schutzrechtsverletzung entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir, ohne Prüfung der Rechtslage, berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Dies gilt für den Kunden entsprechend.
3. An von uns zur Verfügung gestellten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Berechnungen, gutachterlichen Stellungnahmen, sonstigen Unterlagen sowie an Software, gleich ob sie von uns oder von Dritten erstellt wurden, behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know How vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.

§ 11

Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Der Lieferort folgt aus § 3 Ziffer 1. dieser Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Kunden ist Gewerbestraße 2, 32339 Espelkamp. Diese Regelungen gelten auch, wenn erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Wir behalten uns jedoch vor, eine Nacherfüllung dort durchzuführen, an dem sich die Ware befindet.
3. Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Scheckklagen ist unser Geschäftssitz, falls der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abgesehen davon sind wir in jedem Fall auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohn-/Geschäftssitz zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 12

Sonstiges

1. Vorbehaltlich § 354a HGB ist der Kunde ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine ihm gegen uns aus dem abgeschlossenen Vertrag und diesen Verkaufsbedingungen entstehenden Rechte an einen Dritten abzutreten.
2. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail sowie sonstige Formen der Textform nach § 126b BGB genügen der Schriftform im Sinne dieser Verkaufsbedingungen.
3. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.

§ 12

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam
Espelkamp, Mai 2021