Allgemeine Einkaufsbedingungen der Naue GmbH & Co. KG

§ 1

Geltung unserer Einkaufsbedingungen

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns richten sich ausschließlich nach den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbhaltlos annehmen. Gleichermaßen sind wir nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Lieferanten unabhängig vom Inhalt dieser Einkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

§ 2

Angebot und Vertragsabschluss

1. Bestellungen erfolgen durch uns stets schriftlich; mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn die Erklärungen per Telefax oder E-Mail abgegeben werden.
2. Unsere Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 7 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestäti- gung annehmen oder dadurch, dass er uns innerhalb dieser Frist die bestellte Ware anliefert.

§ 3

Preise, Zahlungen, Verzug

1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Der Preis schließt Verpackung und Lieferung „frei Haus“ ein.
2. Die Rechnung ist in dreifacher Ausfertigung an uns zu senden. Sie muss Abladestelle, Lieferantennummer, Menge der berechneten Ware, Nummer und Datum des Lieferscheins, Nummer und Datum der Bestellung, Umsatzsteueridentifikationsnummer und Warenidentifikationsnummer bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft enthalten.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Lieferung überlassenes Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Auf Wunsch des Lieferanten werden wir das Verpackungsmaterial auf seine Kosten an ihn zurücksenden oder entsorgen.
4. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl durch Überweisung, Scheck oder in bar.
Der Rechnungsbetrag ist 60 Tage nach vollständiger und mangelfreier Lieferung der Ware bzw. nach Rechnungserhalt – maßgebend ist der spätere von beiden Zeitpunkten – zur Zahlung fällig. Bei Abnahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin, bei Teillieferung ist der Eingang der letzten Teilmenge maßgeblich. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt sind wir berechtigt 3 % Skonto vom Nettobetrag in Abzug zu bringen.
Für den Eintritt des Zahlungsverzuges gelten im übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
5. Sollten wir in Zahlungsverzug geraten, so kann der Lieferant Zinsen in Höhe von 4 % für das Jahr geltend machen. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt uns, der Nachweis eines höheren Verzugsschadens dem Lieferanten vorbehalten.
Einen eventuell vom Lieferanten erklärten Eigentumsvorbehalt lassen wir nur als einfachen Eigentumsvorbehalt gegen uns gelten; einem verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt widersprechen wir ausdrücklich.

§ 4

Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot

1. Der Lieferant ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Eine Aufrechnung mit an ihn abgetretenen Ansprüchen ist ausgeschlossen.
2. Dem Lieferanten steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder von uns anerkannter Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte, auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Lieferant mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.
3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns abzutreten oder mit Rechten Dritter zu belasten.

§ 5

Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug

1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.
Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners frei Haus an die von uns angegebene Versandanschrift. Ist Belieferung „ab Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns sämtliche die Ware betreffenden Dokumente (z. B. Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, Einbaueinleitungen, Werksprüfzeugnisse, Datenblätter und Sicherheitsdatenblätter) unentgeltlich spätestens bei Lieferung der Ware zu übergeben und zu übereignen.
3. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt. Bei Teillieferung ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen.
4. Bei Lieferungen im Streckengeschäft sind wir durch schriftliche Versandanzeigen zu benachrichtigen.
5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit dem Eintreffen der Ware an der von uns angegebenen Anschrift auf uns über.
6. Der Lieferant hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann; weitergehende Ansprüche wegen Verzuges bleiben vorbehalten.
7. Der Lieferant gerät mit der Lieferung in Verzug, wenn die Ware nicht zum vereinbarten Termin bei der von uns angegebenen Versandanschrift eingetroffen ist.
8. Im Falle des Lieferverzuges werden wir für jeden angefangenen Monat, um den die Lieferfrist überschritten ist, einen Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettowarenwertes geltend machen, höchstens jedoch 10 % des Nettowarenwertes. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis gestattet, dass nur ein geringer Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
9. Dem Lieferanten ist bekannt, dass auch kurzfristige Lieferverzögerungen zu Produktionsausfällen bei uns führen können. Da wir unsere Kunden just in time beliefern, können auch geringfügige Lieferverzögerungen erhebliche Schadenersatz- und/oder Vertragsstrafenansprüche unserer Kunden auslösen, für die letztlich der Lieferant im Wege des Regresses einstehen muss.
10. Unser Erfüllungsanspruch erlischt erst, wenn der Lieferant den von uns wahlweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch vollständig erfüllt hat.

§ 6

Verweigerung der Abnahme, Annahmeverzug

1. Wir sind berechtigt, die Abnahme der Ware zu verweigern im Falle höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, bei sonstigen Unruhen sowie behördlichen Anordnungen, sofern wir diese Hinderungsgründe nicht zu vertreten haben.
Bestehen Hinderungsgründe für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, sind wir berechtigt vom Vertrage zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufor- dern. Sind bereits Teillieferungen erbracht und haben wir ein Interesse daran, die bereits erbrachten Leistungen zu behalten, so beschränken sich die Rücktrittsforderungen auf die noch nicht erbrachten Teilleistungen.
2. Geraten wir in Annahmeverzug, so beschränkt sich der Anspruch des Lieferanten auf Ersatz von Mehraufwendungen für ein erfolgloses Angebot der Ware sowie für Aufbewahrung und Erhaltung der Ware auf 0,5 % des Nettowarenwertes für jede vollendete Woche des Verzuges; weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges bleiben unberührt. Der Lieferant ist in jedem Fall verpflichtet, seinen Schaden konkret nachzuweisen.

§ 7

Beschaffenheit der Kaufsache

1. Dem Lieferanten sind das Einsatzgebiet und die Art und Weise der Verarbeitung der gelieferten Ware bekannt. Die gelieferte Ware entspricht den Anforderungsprofilen.
2. Der Lieferant hat für seine Lieferung den neusten Stand von Wissenschaft und Technik, die vereinbarten Spezifikationen, Angaben auf Datenblättern, Produktbeschreibungen und Anforderungen von Rückstellmustern und sonstige angegebenen technischen Daten ein- zuhalten. Er muss ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem einrichten und nachweisen.
3. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 8

Haftung bei Mängeln

1. Der Lieferant haftet für Mängel der Ware uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Lieferant eine zu große Menge der bestellten Ware liefert.
Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig dafür, dass die gelieferte Ware, die in dem vorstehenden Paragraphen beschriebenen Eigenschaften hat.
2. Mängelrügen im Sinne des § 377 HGB können wir bei offensichtlichen Mängeln der Ware innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung erheben. Maßgeblich ist die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
3. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung des Kaufpreises zu erklären, ohne dem Lieferanten zuvor die Möglichkeit der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neulieferung) gestatten zu müssen.
4. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel der Kaufsache, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
5. Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der Kaufsache beträgt 2 Jahre. Die Verjährung endet im Falle des Weiterverkaufs der gelieferten Ware durch uns jedoch frühestens 6 Monate nach Ablieferung der Sache durch uns an unseren Kunden; unsere Rechte aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Eine von uns ausgebrachte Mängelrüge führt zur Hemmung der Verjährung; die Hemmung endet zwei Monate nachdem entweder Nacherfüllung erfolgt ist oder der Vertragspartner Nacherfüllungs- oder sonstige Gewährleistungsansprüche uns gegenüber endgültig und schriftlich abgelehnt hat.
6. In dringenden Fällen von Lieferung mangelhafter Ware sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen.
7. Die Rechte aus den §§ 478, 479 BGB stehen uns auch dann zu, wenn der Endabnehmer der Ware ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die Rechte aus den §§ 478, 479 BGB stehen uns auch dann zu, wenn der Mangel vor Auslieferung an den Endabnehmer (auch wenn dieser ein Unternehmer ist) festgestellt wird.
8. Der Lieferant ist verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die uns im Falle einer infolge der Mangelhaftigkeit der Ware erforderlich werdenden Rückrufaktion entstehen.

§ 9

Haftung für Schadenersatz

1. Unsere Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dieses gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines eventuellen Schadenersatzanspruches ist in diesem Fall begrenzt auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens

§ 10

Schutz und Rücksichtnahmepflichten

Der Lieferant ist im Fall einer von uns zu vertretenen Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, die nicht im unmittelbaren Bezug zur Lieferung der Ware steht, erst dann zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Ausübung seines Rücktrittsrechts berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurden. Dies gilt nicht, wenn uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird oder im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 11

Rechte Dritter, Produkthaftung

1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass durch die Lieferung der Ware keine Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Sollten wir dennoch von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Lieferant auf erstes Anfordern von den Ansprüchen freistellen. Das Vorstehende gilt auch, wenn Schutzrechte in anderen Ländern, als der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden und wir deshalb in Anspruch genommen werden.
2. Der Lieferant wird uns des weiteren auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen frei- stellen, die Dritte wegen eines Fehlers der gelieferten Ware aus Produkthaftung oder Produzentenhaftung gegen uns geltend machen. Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Abwehr der Gefahr einer späteren Haftung auf Grund eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Ware erforderlich erscheinen, insbesondere Aufwendungen für einen Rücruf, wird uns der Vertragspartner ebenfalls erstatten.

§ 12

Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge, Geheimhaltung

1. Sämtliche von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Bestellunterlagen (insbesondere technische Dokumentationen, wie z.B. Berechnungen, Diagramme, Filme, Kalkulationen, ferner Muster, Pläne, Zeichnungen und ähnliche Informationen körperlicher und unkörperlicher Art) bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Für den Fall, dass der Vertrag nicht zustande kommt, sind uns die Unterlagen ebenso kostenfrei zurückzugeben. Der Lieferant ist nicht berechtigt Kopien zu fertigen und zurückzubehalten.
2. Die unter Ziffer 1. genannten Unterlagen sind strikt geheim zu halten. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Bestellunterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
3. Haben wir dem Vertragspartner zur Herstellung der Ware Material gestellt, bleibt dieses unser Eigentum. Jegliche Verbindung, Verarbeitung und Vermischung des Materials erfolgt für uns mit der Folge, dass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erwerben.

§ 13

Verjährung

Schweben zwischen uns und dem Vertragspartner Verhandlungen über einen Anspruch, ist die Verjährung gehemmt. Die Hemmung der Verjährung endet spätestens 6 Monate nach der letzten schriftlichen Erklärung einer der Parteien im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Anspruch, es sei denn, eine der Vertragsparteien zeigt zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich das Ende der Verhandlungen an.

§ 14

Sonstige Bestimmungen

1. Es gilt Deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Lübbecke. Wir können gegen den Lieferanten nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für sein Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand Klage erheben. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort.
4. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert
Espelkamp, Januar 2005 Naue GmbH & Co. KG